LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeStVO 1960 Vollziehung Landespolizeidirektion

StVO 1960 Vollziehung Landespolizeidirektion

In Kraft seit 01. Januar 2015
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§ 1 § 1

§ 1 Übertragung

(1) Im Gebiet der Gemeinden, für welche die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegt der Landespolizeidirektion:

a) die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b lit.a der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), jedoch nicht auf der Autobahn,

b) die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts (§§ 99 und 100 StVO 1960) einschließlich der Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen (§ 96 StVO 1960), jedoch nicht die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts hinsichtlich Übertretungen der Bestimmungen über die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt der StVO 1960),

c) die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichts (§ 101 StVO 1960),

d) die Schulung und Ermächtigung von Organen der Straßenaufsicht zur Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt sowie überhaupt die Handhabung der §§ 5, 5a und 5b StVO 1960,

e) das Verbot des Lenkens von Fahrzeugen (§ 59 StVO 1960),

f) die Bewilligung sportlicher Veranstaltungen (§ 64 StVO 1960),

g) die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (§ 86 StVO 1960),

h) die Sicherung des Schulweges (§§ 29a und 97a StVO 1960), sofern sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde (§ 94d StVO 1960) ergibt.

(2) Die im Absatz 1 angeführten Angelegenheiten dürfen nicht den Gemeinden zur Vollziehung übertragen werden.

(3) Die Landespolizeidirektion hat bei Amtshandlungen nach Abs. 1 lit.f und g den Gemeinden ihres örtlichen Wirkungsbereiches Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 2 § 2

§ 2 Schlußbestimmung

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Übertragung bestimmter Angelegenheiten auf dem Gebiet der Straßenpolizei an die Bundespolizeidirektionen Sankt Pölten, Schwechat und Wiener Neustadt, LGBl. 4010, außer Kraft.