(1) Zur Unterstützung von
1. Feuerwehrleuten, die bei Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten verunglückt sind,
2. anderen Personen, die in einem auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften erfolgten Hilfs-, Rettungs- oder Katastropheneinsatz verunglückt sind und
3. versorgungsberechtigten Hinterbliebenen der in den Z 1 und 2 genannten Personen
wird ein Fonds errichtet.
(2) Der Fonds führt den Namen “NÖ Einsatzopferfonds”, besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in St. Pölten.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Unterstützung besteht nicht.
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