(1) Die Gesamtheit der wahlberechtigten Bediensteten einer Dienststelle bildet die Bedienstetenversammlung.
(2) Der Bedienstetenversammlung obliegt:
a) die Entgegennahme von Berichten der Personalvertreterausschüsse und der Rechnungsprüfer;
b) die Wahl des Wahlausschusses;
c) die Beschlußfassung über die Enthebung der Personalvertreterausschüsse;
d) die Beschlußfassung über die Enthebung des Wahlausschusses;
e) die Wahl der Rechnungsprüfer;
f) die Beschlußfassung über die Enthebung der Rechnungsprüfer.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise