(1) Folgende Angelegenheiten sind der Personalvertretung unverzüglich mitzuteilen:
a) Ordnungsstrafen, Suspendierungen, Disziplinaranzeigen und die Art der Beendigung des Disziplinarverfahrens;
b) Anzeigen über Dienst-(Arbeits-)unfälle und Berufskrankheiten;
c) Anordnung von Überstunden, soferne sie für mehrere Bedienstete und für mehr als drei Tage hintereinander angeordnet werden;
d) Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen;
e) Entlassung von Vertragsbediensteten;
f) Aufnahme von Bediensteten, die unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen.
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