LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeNÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz§ 26

§ 26§ 26

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

(1) Folgende Angelegenheiten sind der Personalvertretung unverzüglich mitzuteilen:

a) Ordnungsstrafen, Suspendierungen, Disziplinaranzeigen und die Art der Beendigung des Disziplinarverfahrens;

b) Anzeigen über Dienst-(Arbeits-)unfälle und Berufskrankheiten;

c) Anordnung von Überstunden, soferne sie für mehrere Bedienstete und für mehr als drei Tage hintereinander angeordnet werden;

d) Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen;

e) Entlassung von Vertragsbediensteten;

f) Aufnahme von Bediensteten, die unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden