(1) Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse haben entsprechend den bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben den Grundsatz der Informationsfreiheit zu wahren. Sie sind, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen in Ausübung ihrer Funktion bekanntgewordenen Tatsachen
1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,
2. im Interesse der nationalen Sicherheit,
3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
5. zur Vorbereitung einer Entscheidung,
6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
7. zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
verpflichtet.
(2) Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse sind außerdem zur Geheimhaltung aller ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
(3) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach Abs. 1 und 2 besteht über die Dauer der Funktion als Personalvertreter oder als Mitglied eines Wahlausschusses hinaus.
(4) Von der Verpflichtung zur Geheimhaltung nach Abs. 1 können die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse durch die Dienstbehörde befreit werden..
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