(1) Die Tätigkeit der Organe der Personalvertretung endet mit dem Zusammentritt der neu gewählten Organe.
(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit der Organe:
a) wenn die Dienststelle, für die der Personalvertreterausschuß gebildet ist, aufgelassen wird;
b) wenn die Zahl ihrer Mitglieder unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt;
c) wenn der Ausschuß bei Anwesenheit von mindestens drei Viertel seiner Mitglieder mit mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt;
d) wenn die Bedienstetenversammlung die Enthebung des Personalvertreterausschusses beschließt (§ 5 Abs. 2 lit.c).
(3) Der Personalvertreterausschuß führt in den Fällen des Abs. 2 lit.b bis d die Geschäfte bis zum Zusammentritt der neuen Organe weiter.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise