Die Bestimmungen des § 14 finden auf Wahl- und Zentralwahlausschüsse mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß im Falle des Ruhens oder Erlöschens der Mitgliedschaft zum Wahlausschuß an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes dessen Ersatzmitglied tritt.
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