(1) Die Aufgaben des Fonds sind:
a) Die Förderung der Errichtung, Erweiterung, Erneuerung und Sanierung von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen, Abwasserentsorgungsanlagen und Klärschlammbehandlungsanlagen,
b) die Förderung der Errichtung und Erweiterung von Einzelwasserversorgungsanlagen und Einzelabwasserbeseitigungsanlagen,
c) die Förderung der Errichtung und Erweiterung von Löschwasserversorgungsanlagen von Gemeinden,
d) die Förderung von Forschungsprojekten und generellen Studien
e) die Förderung von Planungsvorhaben mit Bedeutung für die Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung sowie von Teilnahmegebühren an österreichischen Benchmarking-Projekten,
f) die Förderung von Sonderkatastrophenschutzplänen Hochwasser für Gemeinden,
g) die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer,
h) die Förderung von Maßnahmen in Zusammenhang mit der Siedlungswasserwirtschaft, die auf Grund des Klimawandels, zur Verringerung von Treibhausgasemissionen oder zur Vorsorge für langdauernden Stromausfall gesetzt werden,
i) die Förderung von Hochwasserpumpwerken für Regenwässer aus Siedlungsgebieten inklusive Drainagewässern.
(2) Es ist dafür Sorge zu tragen, dass in Gebieten, in welchen durch Besiedlung oder durch wirtschaftliche Aktivitäten
- Abwässer von mehr als 15.000 Einwohnerwerten anfallen bis zum 31. Dezember 2000 oder
- Abwässer von 2.000 bis 15.000 Einwohnerwerten anfallen bis zum 31. Dezember 2005
eine Abwasserbeseitigungsanlage errichtet wird.
(3) Unter Einwohnerwert im Sinne des Abs. 2 wird die organisch-biologisch abbaubare Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) von 60 g Sauerstoff pro Tag verstanden.
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