(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlußfassung insbesondere über
1. die Richtlinien für die Gewährung von Förderungen unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 2, 3 und 4,
2. Voranschlag und Rechnungsabschluß,
3. die Gewährung und Versagung von nichtrückzahlbaren Beiträgen,
4. die Aufnahme von Darlehen und
5. die Geschäftsordnung.
(2) Die Richtlinien gemäß Abs. 1 Z 1 haben zumindest Bestimmungen über
1. die Antragstellung,
2. die Kriterien zur Beurteilung und Überprüfung der zu fördernden Maßnahmen,
3. das Ausmaß der Förderung gemäß § 3
zu enthalten.
(3) Die Richtlinien und die Geschäftsordnung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung, die zu versagen ist, wenn diese den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen oder den Zweck des Fonds gefährden.
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