Vorwort
Waidhofner Stadtrecht 1977
§ 1 § 1
§ 1 Rechtliche Stellung der Stadt
(1) Die Stadtgemeinde Waidhofen an der Ybbs ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Sie ist eine Stadt mit eigenem Statut.
(2) Das Gebiet der Stadt ist zugleich politischer Bezirk. Die Stadt hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.
§ 2 § 2
§ 2 Stadtgebiet
Das Stadtgebiet wird durch das Gesetz über die Gliederung des Landes Niederösterreich in Gemeinden, LGBl. 1030, festgelegt.
§ 3 § 3
§ 3 Wappen, Farben und Siegel der Stadt
(1) Das Wappen der Stadt Waidhofen an der Ybbs zeigt in blauem Feld über einem grünen Dreiberg eine silberne zinnenbekrönte Stadtmauer mit offenem Tor, hochgezogenem Fallgitter, überragt von zwei dahinterstehenden silbernen Stadttürmen mit roten Dächern; zwischen den Stadttürmen über dem Tor ein mit einer goldenen dreizackigen Krone bekrönter rechtsstehender Mohrenkopf.
(2) Die Farben der Stadt sind weiß-blau.
(3) Das Siegel der Stadt weist das Stadtwappen (Abs. 1) mit der Umschrift “Stadt Waidhofen an der Ybbs” auf.
(4) Das Amtssiegel des Magistrates weist das Wappen und die Umschrift “Magistrat der Stadt Waidhofen an der Ybbs” auf.
§ 4 § 4
§ 4 Organe und Kontrolle
(1) Für die Organe der Stadt gilt:
1. Der Gemeinderat besteht aus 40 Mitgliedern.
2. Der Stadtsenat besteht aus dem Ersten und dem Zweiten Vizebürgermeister sowie 8 Stadträten.
(2) Der Kontrollausschuss besteht aus mindestens 7 Mitgliedern und Ersatzmitgliedern.
§ 5 § 5
§ 5 Kontrollamt
Der Gemeinderat kann im Interesse der Überprüfung der Gebarung neben dem Kontrollausschuss ein Kontrollamt einrichten.