(1) Sobald bei den Bezirkswahlbehörden die Akten der Gemeindewahlbehörden eingelangt sind, sind die örtlichen Abstimmungsergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls richtigzustellen. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirkes die endgültigen örtlichen Stimmergebnisse zusammenzurechnen und in einer Niederschrift festzuhalten.
(2) Die Niederschrift gemäß Abs. 1 bildet den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden als Beilagen anzuschließen und umgehend verschlossen, womöglich im versiegelten Umschlag, der Landeswahlbehörde zu übermitteln.
(3) In Städten mit eigenem Statut ist § 84a Abs. 3 NÖ Landtagswahlordnung 1974 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Landeswahlbehörde hat aufgrund der gemäß Abs. 2 vorgelegten Unterlagen die festgestellten Abstimmungsergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen, das Gesamtergebnis des Abstimmungsverfahrens festzustellen und in einer Niederschrift zu beurkunden.
(5) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis der Volksbefragung der Landesregierung mitzuteilen und in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung sowie an der Amtstafel des Amtes der NÖ Landesregierung zu verlautbaren.
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