(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder
2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht unzweideutig hervorgeht, ob der Abstimmende mit “Ja” oder mit “Nein” gestimmt hat, oder
3. überhaupt keine Kennzeichnung des Stimmzettels vorgenommen wurde, oder
4. die zur Abstimmung gelangte Frage sowohl mit “Ja” als auch mit “Nein” beantwortet wurde, oder
5. aus den vom Stimmberechtigten angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, ob er mit “Ja” oder “Nein” stimmen wollte; dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine niederösterreichische Gemeinde bezeichnet wird, die zur Abstimmung gelangte Frage jedoch mit “Nein” beantwortet wurde.
(2) Der Stimmzettel ist nur hinsichtlich der Bezeichnung einer Gemeinde ungültig, wenn
1. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht unzweideutig hervorgeht, für welche niederösterreichische Gemeinde sich der Stimmberechtigte entschieden hat, oder
2. überhaupt keine Kennzeichnung des Namens einer Gemeinde vorgenommen wurde, oder
3. zwei oder mehrere der auf dem Stimmzettel vermerkten Städte bezeichnet wurden, oder
4. der Name einer anderen als der auf dem Stimmzettel genannten Gemeinden dazugeschrieben wurde und gleichzeitig eine der auf dem Stimmzettel genannten Städte bezeichnet wurde, oder
5. zwei oder mehrere Gemeindenamen dazugeschrieben wurden, oder
6. aus den vom Stimmberechtigten angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, für welche Gemeinde er sich aussprechen wollte.
Die Ungültigkeitsgründe der Z 3, 4 und 5 sind nicht gegeben, wenn der Stimmberechtigte im Sinne des § 6 Abs. 2 letzter Satz eine Reihung von Gemeindenamen vorgenommen hat und daraus eindeutig hervorgeht, welche Gemeinde als erste gereiht wurde.
(3) Stimmkuverts, die keinen amtlichen Stimmzettel enthalten, gelten als ungültige Stimmzettel.
(4) Worte, Bemerkungen, Streichungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer der Bezeichnung des Wortes “Ja” oder “Nein” angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Stimmkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
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