(1) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn daraus eindeutig zu erkennen ist, ob der Stimmberechtigte die gestellte Frage mit “Ja” oder mit “Nein” beantwortet hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Stimmberechtigte am Stimmzettel in einem der neben den Worten “Ja” oder “Nein” vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen anbringt. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Abstimmenden auf andere Weise, z. B. durch Anhaken oder Unterstreichen der Worte “Ja” oder “Nein”, durch Abgabe der Stimme für eine niederösterreichische Gemeinde in einer gemäß Abs. 2 gültigen Weise oder durch sonstige entsprechende Bezeichnung eindeutig zu erkennen ist.
(2) Die Stimmberechtigten, die gemäß Abs. 1 gültig mit “Ja” gestimmt haben, können ihre Stimme auch darüber abgeben, welche niederösterreichische Gemeinde Landeshauptstadt werden soll. Diesbezüglich ist der Stimmzettel dann gültig ausgefüllt, wenn daraus eindeutig zu erkennen ist, für welche der niederösterreichen Gemeinden sich der Stimmberechtigte entschieden hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Stimmberechtigte in einem der neben der Bezeichnung der Städte vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er diese Stadt bezeichnen wollte oder wenn er den Namen einer anderen niederösterreichischen Gemeinde beifügt und die auf dem Stimmzettel bezeichneten Städte durchstreicht oder nicht bezeichnet. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Stimmberechtigten auf andere Weise, z. B. durch Anhaken oder Unterstreichen des Namens einer Stadt auf dem Stimmzettel, durch Durchstreichen aller übrigen Städtenamen auf dem Stimmzettel oder durch sonstige entsprechende Bezeichnung eindeutig zu erkennen ist. Nimmt der Stimmberechtigte auf dem Stimmzettel eine Reihung von Gemeindenamen vor, so ist die Stimme für die als erste gereihte Gemeinde gültig, die übrigen Reihungen bleiben unberücksichtigt.
(3) Ist die Bezeichnung einer Gemeinde auf dem Stimmzettel im Sinne des Abs. 2 ungültig, beeinträchtigt dies nicht die Gültigkeit der “Ja”-Stimme, wenn aus dem Stimmzettel im Sinne des Abs. 1 eindeutig hervorgeht, daß der Stimmberechtigte die gestellte Frage mit “Ja” beantwortet hat.
(4) Enthält ein Stimmkuvert mehrere amtliche Stimmzettel, dann sind sie so zu werten, als ob die auf diesen mehreren amtlichen Stimmzetteln vermerkten Worte oder Zeichen auf einem Stimmzettel angebracht worden wären. Dabei ist es unerheblich, ob noch unausgefüllte Stimmzettel beigelegt wurden.
(5) Sonstige nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Stimmkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
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