(1) Für die Volksbefragung sind, soweit im folgenden keine besonderen Regelungen getroffen werden, die Bestimmungen der §§ 3, 28, 37, 38, 39, 40 (ohne Hinweis auf den Stimmbrief), 45, 46, 50, 51, 53 (ohne die Bestimmungen über Stimmbriefe), 54, 55, 56, 57 Abs. 4, 72, 73 und 74 (mit Ausnahme der Z 1 bis 6, 8 bis 10 und 14 des Abs. 1) des NÖ Initiativ- und Einspruchsgesetzes, LGBl. 0060-0, entsprechend anzuwenden. § 57 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß unter dem Abstimmungstag der zweite der beiden Abstimmungstage zu verstehen ist. Beim Ermittlungsverfahren gemäß § 51 Abs. 3 ist auch die Summe der auf die einzelne Gemeinde entfallenden gültigen Stimmen und die Summe der “Ja”-Stimmen, die nur hinsichtlich der Bezeichnung einer Gemeinde ungültig sind, festzustellen. Der Niederschrift gemäß § 53 sind auch die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften verpackten Ja-Stimmen je nach den für einzelne Gemeinden abgegebenen Stimmen und nur hinsichtlich der Bezeichnung einer Gemeinde ungültigen Stimmen anzuschließen.
(2) Für die Ausübung des Stimmrechtes mit Stimmkarte sind die Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1974 über Wahlkarten sinngemäß anzuwenden. Ein amtlicher Stimmzettel ist nicht schon der Stimmkarte beizulegen, sondern anläßlich der Stimmenabgabe dem Stimmkartenwähler vom Wahlleiter auszufolgen.
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