Zur Leitung und Durchführung der Volksbefragung sind eine Landeswahlbehörde, Bezirkswahlbehörden, Gemeindewahlbehörden und Sprengelwahlbehörden zu bilden. Ihre Zusammensetzung hat jener der nach den Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1974 derzeit im Amt befindlichen gleichnamigen Wahlbehörde zu entsprechen. Sie haben die Aufgaben zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen. Im übrigen sind die Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1974, beispielsweise über den Wirkungskreis, die Konstituierung, die Beschlußerfordernisse, die Änderung in der Zusammensetzung, sinngemäß anzuwenden.
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