Der Stichtag und die Abstimmungstage sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Der Stichtag ist so festzusetzen, daß die Einhaltung der im Verfahren vorgesehenen Fristen gewährleistet ist. Die Abstimmung hat an einem Samstag und dem darauffolgenden Sonntag stattzufinden.
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