(1) Durch Schaffung einer Landeshauptstadt bei gleichzeitiger Förderung der regionalen Zentren kann Niederösterreich für mehr Arbeitsplätze im eigenen Land vorsorgen. Ziel dieses Gesetzes ist es, die Landesbürger zu befragen, ob sie die Errichtung einer Landeshauptstadt in Niederösterreich wünschen. Dabei ist jenen Landesbürgern, die für die Errichtung einer Landeshauptstadt in Niederösterreich stimmen, Gelegenheit zu geben, sich für eine der niederösterreichischen Gemeinden als Landeshauptstadt auszusprechen.
(2) Die Volksbefragung stellt eine Orientierungshilfe für die Planung einer Landeshauptstadt dar, ohne die Entscheidung des nach Art. 5 Abs. 1 der NÖ Landesverfassung 1979 zuständigen niederösterreichischen Landesgesetzgebers vorweg zu nehmen. Die Bestimmungen über direktdemokratische Einrichtungen in der NÖ Landesverfassung 1979 werden durch diese Volksbefragung nicht berührt.
(3) Die Volksbefragung ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchzuführen.
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