(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen grundbücherlichen Eintragungen sind auf Grund von bloßen Ansuchen vorzunehmen, die vom Landeshauptmann von Niederösterreich und vom Bürgermeister von Wien unterzeichnet sind. Sie haben auf das Land Niederösterreich, beziehungsweise auf die Gemeinde Wien zu lauten.
(2) Die grundbücherliche Eigentumsübertragung ist nicht nur dann vorzunehmen, wenn als bisheriger Eigentümer im Grundbuche das Land (Kronland, Erzherzogtum) Niederösterreich, beziehungsweise der Landesfonds oder Landesausschuß (Landesrat) dieses Landes, sondern auch dann, wenn ein Rechtsträger eingetragen ist, der mit diesem Landesfonds wesensgleich ist, wie zum Beispiel die drei oberen Herrenstände von Niederösterreich, der niederösterreichische Landes-Irrenfonds, der niederösterreichische Findelhausfonds, die niederösterreichische Landesfindelanstalt, das niederösterreichische Landes-Zentralkinderheim, der niederösterreichische Landeskulturrat u. dgl.
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