(1) Das Landhaus in Wien I., Herrengasse 13, (EZ 452 des Grundbuches Innere Stadt des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien) geht in das Eigentum des Landes Niederösterreich über.
(2) Es ist fortdauernd in gutem Bauzustande zu erhalten und darf in seinem künstlerischen und historischen Charakter ohne Zustimmung des Landes Wien nicht verändert werden, während für unbedeutende bauliche Herstellungen, die sich durch den gewöhnlichen Dienstbetrieb als notwendig erweisen, diese Zustimmung nicht erforderlich ist.
(3) Sollte jedoch der Landtag von Niederösterreich beschließen, seinen Sitz oder den der Landesregierung von Niederösterreich dauernd aus dem Gebäude des Landhauses zu verlegen, so wird das Landhaus wieder zum gemeinsamen Eigentum und steht Wien das Recht zu, die dann dem Lande Niederösterreich gehörige Hälfte käuflich zu erwerben. Der Kaufpreis wird durch eine Schätzung bestimmt. Zur Vornahme dieser Schätzung bestellt jedes Land einen Schätzmann. Können sich die beiden Schätzleute nicht einigen, so gilt als Kaufpreis das arithmetische Mittel der beiden Schätzungsergebnisse.
(4) Die Einrichtung und Ausstattung der sechs historischen Säle des Landhauses (Landtagssitzungssaal, Rittersaal, Prälatensaal, Herrensaal, Bibliotheksaal und Landesausschußsitzungssaal) hat Niederösterreich solange es Alleineigentümer des Landhauses ist, in gebrauchsfähigem Zustande zu erhalten. Eine Veränderung der Einrichtung dieser Säle darf nur mit Zustimmung des Landes Wien vorgenommen werden. Die übrigen im Landhause befindlichen beweglichen Gegenstände fallen in das unbeschränkte Eigentum des Landes Niederösterreich.
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