(1) Die beiden Länder haben gegenseitig für ihre im Gebiete des anderen Landes gelegenen Ämter, Anstalten, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen den gleichen Schutz zu gewähren, den sie ihren eigenen Ämtern, Anstalten, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen zukommen lassen; für Gebäude, die öffentlich-rechtlichen Zwecken eines der beiden Länder dienen, dürfen keinerlei Landes- und Gemeindeumlagen eingehoben werden.
(2) Die beiden Länder werden bei der Verwertung der niederösterreichischen Wasserkräfte das Einvernehmen pflegen.
(3) Der Landtag und die Landesregierung von Niederösterreich sind berechtigt, ihren Sitz in Wien zu nehmen.
(4) Wien kann sowohl als Gemeinde wie auch als Land im Gebiete von Niederösterreich und dieses im Gebiete von Wien Unternehmungen unter denselben Bedingungen betreiben wie das andere Land selbst.
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