(1) Die bisher gemeinsamen Landesangestellten, die nicht unter die Aufteilungsregel des Artikels 5, Absatz 2, fallen, werden von einem der beiden Länder in den Dienst übernommen. Auf Angestellte, die von keinem der beiden Länder übernommen werden; sind die Bestimmungen des § 122 der Dienstpragmatik für die niederösterreichischen Landesbeamten und übrigen Landesangestellten anzuwenden mit der Abänderung, daß an Stelle des dort vorgesehenen Landtagsbeschlusses ein Beschluß der niederösterreichischen Landesverwaltungskommission, beziehungsweise der Abrechnungskommission für Wien und Niederösterreich zu treten hat und daß die Bestimmung des Absatzes 3 des Paragraphen nicht gilt.
(2) Die der Dienstpragmatik unterworfenen Angestellten unterstehen nach ihrer Übernahme insbesondere hinsichtlich ihrer Bezüge, Vorrückungsrechte, Urlaube, Titel usw. den bei den übernehmenden Lande geltenden Dienst-, beziehungsweise Besoldungsordnungsbestimmungen; auf die übrigen übernommenen Angestellten haben die beim übernehmenden Lande für Angestellte gleicher Kategorie bestehenden Dienstvertragsbestimmungen zu gelten. Jeder Angestellte muß mindestens mit den Bezügen übernommen werden, die ihm vor der Übernahme zuletzt zukamen.
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