(1) Zur Führung der Angelegenheiten, die durch dieses Gesetz nicht einem der beiden neuen Bundesländer ausschließlich zugewiesen werden, sich aber aus der bisherigen Gemeinsamkeit ergeben, wird eine Abrechnungskommission eingesetzt, die aus drei vom Wiener Gemeinderate als Landtag und aus drei vom Landtage von Niederösterreich nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählten Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmännern besteht.
(2) Die Kommission führt die Bezeichnung “Abrechnungskommission für Wien und Niederösterreich.“ Sie hat folgende Aufgaben:
1. Alle bisherigen gemeinsamen Angelegenheiten abzuwickeln und möglichst rasch zu Ende zu führen;
2. die Umwandlung des Landes-Elektrizitätswerkes in eine Aktiengesellschaft im Sinne des Artikels 10 ehestens durchzuführen und bis dahin die Diensthoheit über die Angestellten des Werkes auszuüben;
3. die in der Verwaltung des Landes stehenden Lokalbahnen vorbehaltlich der Zustimmung der Eigentümer dieser Bahnen in die Bundesbahnverwaltung zu übergeben und alle hiezu nötigen Maßnahmen zu treffen sowie bis zur Übergabe die Diensthoheit über die bei diesen Bahnen verwendeten Landesangestellten auszuüben;
4. hinsichtlich der übrigen noch gemeinsamen verbliebenen Anstalten und Einrichtungen jene Maßnahmen vorzukehren, die erforderlich sind, um diese Anstalten und Einrichtungen im Sinne gleichlautender Weisungen der beiden Landtage oder Landesregierungen umzugestalten oder aufzulösen;
5. bis zur Umwandlung der Niederösterreichischen Landes-Versicherungsanstalten in eine Aktiengesellschaft, beziehungsweise bis zur Übernahme einer oder mehrerer der derzeit besondere Rechnungskörper bildenden niederösterreichischen Landes-Versicherungsanstalten durch eines der beiden Länder die dem gemeinsamen Lande gegenüber diesen Anstalten zustehenden Rechte auszuüben.
(3) Die Abrechnungskommission kann ohne Zustimmung der beiden Landesregierungen, erforderlichenfalls der beiden Landtage, keine neuen Verbindlichkeiten eingehen.
(4) Die Geschäftsordnung der Abrechnungskommission wird von den beiden Landesregierungen einverständlich festgesetzt. Die beiden Landtage bestimmen je eines der gewählten Mitglieder als Vorsitzenden und eines als dessen Stellvertreter. Die Vorsitzenden wechseln allmonatlich im Vorsitz. Der Vorsitzende hat stets mitzustimmen.
(5) Die Kommission hat ihre Tätigkeit längstens am 31. Dezember 1922 zu beenden, wenn nicht durch übereinstimmende Beschlüsse beider Landtage die Frist erstreckt wird.
(6) Durch übereinstimmende Verordnungen der beiden Landesregierungen kann die im Punkte 1 des Absatzes 2 enthaltene Aufgabe ganz oder teilweise, dauernd oder zeitweilig einem der beiden Länder übertragen werden.
(7) Die Länder Wien und Niederösterreich haben, um die Auszahlung der nach außen hin gemeinsamen Verbindlichkeiten welcher Art immer zu ermöglichen, der Abrechnungskommission allmonatlich im vorhinein derart ausreichende Vorschüsse zu leisten, daß die im Laufe des folgenden Monats sich ergebenden Fälligkeiten rechtzeitig erfüllt werden können.
(8) Sollte in Hinkunft hinsichtlich bisher gemeinsamer Angelegenheiten die Erlassung landesgesetzlicher Bestimmungen notwendig werden, so sind hiezu gleichlautende Gesetze der Landtage von Wien und Niederösterreich erforderlich.
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