(1) Alle sonstigen Vermögenschaften, insbesondere die Wertpapiere, Forderungen, Bezugsrechte und Gesellschaftsanteile des gemeinsamen Landes Niederösterreich gehen je zur Hälfte auf die beiden Länder über. Bei der Teilung sind die besonderen Interessen jedes Landes tunlichst zu berücksichtigen. Insoweit die wirkliche Teilung nicht möglich ist, werden sie als gemeinsames Eigentum verwaltet und verrechnet.
(2) Desgleichen gehen die öffentlich- und privatrechtlichen Verpflichtungen des bisherigen gemeinsamen Landes Niederösterreich, einschließlich der auf einzelnen Liegenschaften pfandrechtlich haftenden, je zur Hälfte auf die beiden Länder über. Die auf den Steinhof-Liegenschaften haftende Hypothek jedoch übernimmt Wien als Alleinschuldnerin.
(3) Gegenüber Dritten haften aber die beiden Länder zur ungeteilten Hand, und zwar Wien auch mit dem Gemeindevermögen.
(4) Zu den Schulden gehören insbesondere die Fortzahlung der im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits zustehenden Ruhe- und Versorgungsgenüsse und ihrer allfälligen künftigen Erhöhungen sowie die Tragung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse, welche ehemals gemeinsamen Landesangestellten und ihren versorgungsberechtigten Familienmitgliedern im Falle ihrer Pensionierung am 1. Jänner 1921, beziehungsweise des Ablebens am 31. Dezember 1920 zugekommen waren, ferner der Ruhe- und Versorgungsgenüsse der gemäß Artikel 17 dieses Gesetzes in den Ruhestand versetzten Landesangestellten und ihrer Hinterbliebenen.
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