(1) Die bisher gemeinsam verwalteten Stiftungen und Stiftungsfonds gehen auf die beiden Länder nach der Zweckbestimmung über. In Zweifelsfällen entscheidet die Abrechnungskommission (Artikel 16). Die Prof. Dr. Josef Hyrtl sche Waisenstiftung in Mödling fällt an Niederösterreich. Die zur Johann Baptist Heilinger schen Stiftung gehörigen, dem Lande Niederösterreich mit einer Stiftungsbeschränkung eigentümlich zugeschriebenen Liegenschaften Eibenbergerhof und Sonnleithenhof (EZ 4 des Grundbuches Kasberg des Gerichtsbezirkes Hainfeld und EZ 1 und 45 des Grundbuches Stollberg des Gerichtsbezirkes Neulengbach) gehen mit dieser Stiftungsbeschränkung in das Eigentum des Landes Niederösterreich über. Nach dem im ersten Satze aufgestellten Grundsatze verteilt sich auch das im Vereinsstatuten oder in sonstigen Satzungen enthaltene Recht zur Abordnung von Mitgliedern der bisherigen niederösterreichischen Landeskörperschaften.
(2) Soweit das vormalige Erzherzogtum Österreich unter der Enns oder das ehemalige gemeinsame Land Niederösterreich Stiftplätze, Stipendien, ganze oder halbe Freiplätze geschaffen oder errichtet hat, enden die daraus sich ergebenden Verpflichtungen der Landes-Verwaltung zur Weitererhaltung solcher Plätze oder Widmungen mit dem Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes. Das Erfordernis für bereits verliehene Stift- und Freiplätze ist während des Restes der in der Verleihung ausdrücklich ausgesprochenen oder durch die Verhältnisse unbedingt gebotenen Dauer in der durch Landtags- oder Landesausschuß-(Verwaltungskommissions-)beschlüsse festgesetzten Höhe von beiden Ländern zu gleichen Teilen zu bestreiten.
(3) Patronatsrechte, die vom vormaligen Erzherzogtum Österreich unter der Enns, beziehungsweise dem gemeinsamen Lande Niederösterreich auszuüben waren, gehen nach dem Grundsatz der örtlichen Zuständigkeit auf die neuen Bundesländer über.
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