(1) Das Landesmuseum geht in die Verwaltung des Landes Niederösterreich über. Damit fallen die bisher im gemeinsamen Eigentum beider Länder stehenden Musealgegenstände ins unbeschränkte Eigentum des Landes Niederösterreich. Dieses hat dafür zu sorgen, daß sowohl die amtlichen Stellen in Wien, als die Bewohner Wiens das Museum nicht unter ungünstigeren Bedingungen benützen, beziehungsweise besuchen können, als sie den gleichen Stellen oder den Bewohnern des Landes Niederösterreich eingeräumt werden.
(2) Die Landes-Bibliothek und das Landes-Archiv fallen mit Ausnahme der der Gemeinde Wien bereits ausgefolgten Gegenstände dem Lande Niederösterreich zu. Von der modernen Galerie fallen der Gemeinde Wien jene Gemälde zu, die nicht von Niederösterreich bereits übernommen wurden.
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