(1) Die niederösterreichische Landes-Hypothekenanstalt tritt mit 1. Jänner 1922 in Liquidation. Für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Anstalt den Gläubigern gegenüber haften, soweit die Liquidationsmasse unzureichend wird, beide Länder zur ungeteilten Hand, unter sich je zur Hälfte.
(2) Die Liquidierung obliegt dem Bundeslande Wien. Sie wird vom Wiener Stadtsenat als Landesregierung besorgt, der auch die durchführenden Organe zu bestimmen hat. Der Stadtsenat übernimmt die nach dem Statute der niederösterreichischen Landeshypothekenanstalt dem Kuratorium, dem Landesausschusse und dem niederösterreichischem Landtage zustehenden Rechte, soweit sie für die Liquidierung in Betracht kommen.
(3) Alle Ausfertigungen der Anstalt ergehen unter der Bezeichnung “Niederösterreichische Landeshypothekenanstalt in Liquidation". Urkunden der niederösterreichischen Landeshypothekenanstalt in Liquidation sind, unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 24. April 1874, RGBl. Nr. 48, und des Gesetzes vom 27. Dezember 1905, RGBl. Nr. 213, vom Bürgermeister als Landeshauptmann zu unterfertigen.
(4) In wichtigen Angelegenheiten, besonders bei Übernahme neuer Verbindlichkeiten, beim Abschlusse eines Vergleiches, beim unentgeltlichen Verzichte auf ein Recht oder bei Verkäufen, wenn es sich hiebei um Beträge oder um Werte von über zehn Millionen Kronen handelt, hat sich das Bundesland Wien der vorherigen Zustimmung des Landes Niederösterreich zu versichern.
(5) Der sachliche und persönliche Aufwand für die Liquidierung ist aus der Liquidationsmasse zu bestreiten.
(6) Der Landesregierung des Bundeslandes Niederösterreich steht es frei, sich jederzeit in der ihr geeignet scheinenden Art von der Durchführung der ordnungsgemäßen Liquidierung zu überzeugen. Über den Stand der Liquidierung ist jährlich jeweils mit dem Stande vom 31. Dezember als Stichtag ein Bericht zu verfassen, der auch der niederösterreichischen Landesregierung zu übermitteln ist.
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