(1) Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe, die landesgesetzlich geregelte Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, einschließlich diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;
2. Organe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit sie Privatwirtschaftsverwaltung besorgen;
3. natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer in Z 1 oder 2 genannten Stelle im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen.
(2) Kontrolle im Sinne des Abs. 1 Z 3 liegt vor, wenn
1. die natürliche oder juristische Person privaten Rechts bei Ausübung öffentlicher Aufgaben oder bei Erbringung öffentlicher Dienstleistungen der Aufsicht einer in Abs. 1 Z 1 oder 2 genannten Stelle unterliegt oder
2. eine in Abs. 1 Z 1 oder 2 genannte Stelle aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
(3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine in Abs. 1 Z 1 oder 2 genannte Stelle unmittelbar oder mittelbar
1. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder
2. über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann.
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