(1) Ziel dieses Abschnittes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch
1. Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden;
2. Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen.
(2) Dieser Abschnitt gilt für Umweltinformationen in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind.
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