§ 45b § 45b — NÖ Auskunftsgesetz
(1) Für die Erteilung von Auskünften gegenüber der GeoSphere Austria betreffend Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten gemäß § 3 Z 8 bis 10 des GeoSphere Austria-Gesetzes (GSAG), BGBl. I Nr. 60/2022, (im Folgenden: GSAG), die zur Erfüllung der Aufgaben der GeoSphere Austria gemäß § 4 Abs. 3 GSAG notwendig sind und nicht bereits aus anderen Gründen der GeoSphere Austria digital zugänglich sind, gelten folgende besondere Regelungen:
1. Daten, die unter eine Ausnahme gemäß § 33a Abs. 1 fallen, sind als solche zu kennzeichnen.
2. Die Daten sind, soweit möglich, elektronisch zur Verfügung zu stellen. Wenn die Daten nicht in elektronischer Form vorliegen, kann das zur Auskunft verpflichtete Organ für die Digitalisierung einen angemessenen Kostenersatz verlangen.
3. Abweichend von § 6 Abs. 1 ist die Verweigerung der Auskunft ohne Dazwischentreten einer Mitteilung mit Bescheid auszusprechen.
(2) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Abschnittes 1 unberührt.