LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeNÖ Auskunftsgesetz§ 30

§ 30§ 30

In Kraft bis 31. August 2025
Up-to-date

(1) Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesminister die zur Erfüllung der nach Art. 21 der Richtlinie 2007/2/EG (§ 48 Z 3) bestehenden Berichtspflichten erforderlichen Informationen rechtzeitig zu übermitteln. Zu diesem Zweck haben auch die öffentlichen Geodatenstellen und Dritten im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 4 die erforderlichen Informationen zeitgerecht zu übermitteln.

(2) Berichte nach Abs. 1 haben die in der Entscheidung 2009/442/EG (§ 29) geforderten Angaben zur zusammenfassenden Beschreibung insbesondere folgender Aspekte zu beinhalten:

1. Koordinierung zwischen öffentlichen Geodatenstellen und Nutzern von Geodatensätzen und -diensten und zwischengeschalteten Stellen, Beziehung zu Dritten und Organisation der Qualitätssicherung;

2. Beitrag von öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 4 zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur;

3. Informationen über die Nutzung der Geodateninfrastruktur;

4. Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch öffentliche Geodatenstellen;

5. Kosten und Nutzen der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG.

(3) Die Landesregierung unterstützt die nach Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG benannte nationale AnlaufsteIle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

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