(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben ihre Netzdienste nach § 22 über ein elektronisches Netzwerk zu verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das Geo-Portal INSPIRE zu ermöglichen. Sie können diesen Zugang auch über eigene Zugangspunkte ermöglichen. Hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2) Dritten ist die Verknüpfung ihrer Geodatensätze und -dienste zum Netzwerk nach Abs. 1 zu ermöglichen, sofern sie sich gegenüber der öffentlichen Geodatenstelle, mit deren Netzdiensten die Verknüpfung erfolgen soll, verpflichten, dass
1. ihre Metadaten, Geodatensätze und Geodatendienste sowie Netzdienste, letztere soweit diese nach der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste (ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 9) oder anderen Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der Richtlinie 2007/2/EG (§ 48 Z 3) erforderlich sind, den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen,
2. sie über die erforderlichen technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Verknüpfung und die damit gegebene Bereitstellung der Daten verfügen,
3. sie die mit der Verknüpfung verbundenen Kosten tragen und
4. sie die Verpflichtungen nach Z 1 bis 3 einhalten.
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