Dieses Gesetz regelt
1. das Recht auf Auskunft von Verwaltungsorganen (Abschnitt 1)
2. das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen und die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt (Abschnitt 2)
3. die Geodateninfrastruktur des Landes (Abschnitt 3)
4. die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen (Abschnitt 4)
5. die Datenschutzbeauftragten im Wirkungsbereich des Landes (Abschnitt 4a)
6. die Auskunftserteilung an die GeoSphere Austria (Abschnitt 4b)
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