(1) Das “Übereinkommen zwischen dem Bundesland Burgenland und dem Bundesland Niederösterreich über die Auseinandersetzung des Vermögens der ehemaligen Landkreise (Gemeindeverbände) Bruck a. d. Leitha, Eisenstadt und Oberpullendorf” wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Der Eigentümer der Vermögenswerte, die durch das in Abs. 1 genannte Übereinkommen erfaßt werden, hat
a) dem Land Niederösterreich die von ihm in Durchführung dieses Übereinkommens an das Land Burgenland geleisteten Zahlungen samt Zinsen und Zinseszinsen und
b) dem Eigentümer der im Gerichtsbezirk Kirchschlag gelegenen und durch dieses Gesetz erfaßten Vermögenswerte einen Betrag, der den vermögensrechtlichen Forderungen des Letzteren an den ehemaligen Landkreis Oberpullendorf entspräche, samt Zinsen und Zinseszinsen zu ersetzen.
(3) In Durchführung des Abs. 2 sich ergebende Streitigkeiten sind von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden.
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