Die für die Verwaltung des Vermögens nach den ehemaligen Landkreisen bestellten Kuratoren sind über Antrag der auf Grund dieses Gesetzes zum Eigentümer des betreffenden Vermögenswertes gewordenen Körperschaft zu entheben. Die ausstehenden Ansprüche der Kuratoren und die Kosten, die anläßlich der Abberufung entstehen, hat die antragsstellende Körperschaft zu tragen.
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