(1) Rechte, die einem Dritten an einem durch dieses Gesetz erfaßten Vermögenswert zustehen, werden durch die Veränderung der Eigentumsverhältnisse auf Grund dieses Gesetzes nicht berührt.
(2) Räumlichkeiten in den durch dieses Gesetz erfaßten Gebäuden, in denen Dienststellen des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes untergebracht sind, werden diesen Körperschaften, sofern sie nicht nach den §§ 1 und 2 Eigentümer der betreffenden Gebäude werden, für die Dauer der gleichen Verwendung und der gleichen Eigentumsverhältnisse zur entgeltlichen Weiterbenutzung für längstens 20 Jahre überlassen, soweit nicht zwischen den beteiligten Körperschaften etwas anderes vereinbart ist. Gleiches gilt für die in diesen Gebäuden befindlichen Dienstwohnungen Bediensteter des Bundes, des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes.
(3) Der Abs. 2 erster Satz findet für Räumlichkeiten, in denen Dienststellen des Bundes untergebracht sind, mit der Maßgabe Anwendung, daß die Weiterbenützung unentgeltlich erfolgt.
(4) Abweichende Vereinbarungen über eine Weiterbenutzung der Räumlichkeiten (Abs. 2 und 3) zwischen dem Eigentümer und den nutzungsberechtigten Körperschaften sind zulässig.
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