(1) Das allgemeine öffentliche Krankenhaus in Mistelbach (Z. 7 der Anlage zu diesem Gesetz) wird Eigentum jenes Gemeindeverbandes mit dem Sitz im politischen Bezirk Mistelbach, der diese Krankenanstalt gemäß dem NÖ Krankenanstaltengesetz 1968, LGBl. Nr. 345, in der geltenden Fassung, als Rechtsträger betreibt.
(2) Bestehende Vereinbarungen über die Kostentragung, insbesondere hinsichtlich der Beteiligung am Betriebsabgang und an den Kosten zum Ausbau der im Abs. 1 genannten Krankenanstalt, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
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