(1) Die in den Z 1 bis 3 der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Vermögenswerte (Tierkörperverwertungsanstalten in Laa/Thaya, Gänserndorf und St. Georgen/Ybbsfeld) werden samt allem Zugehör Eigentum des Landes Niederösterreich.
(2) Die Erlöse aus dem Verkauf der Tierkörperverwertungsanstalten in Heidenreichstein, Sollenau und Wilhelmsburg (Z. 4 bis 6 der Anlage zu diesem Gesetz) gehen samt den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallenen Zinsen und Zinzeszinsen in das Eigentum des Landes Niederösterreich über.
(3) Bestehende Forderungen aus dem Verkauf der in Abs. 2 genannten Tierkörperverwertungsanstalten gehen auf das Land Niederösterreich über.
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