(1) Bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes vom 22. Jänner 1969, BGBl. Nr. 101, über die Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen werden, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, Eigentum der Bezirksfürsorgeverbände. An beweglichen Vermögenswerten erwirbt jener Bezirksfürsorgeverband das Eigentum, dessen Amtsbereich sich ganz oder überwiegend mit dem des ehemaligen Landkreises, in dessen Eigentum der Vermögenswert stand, deckt. Unbewegliche Vermögenswerte gehen in das Eigentum jenes Bezirksfürsorgeverbandes über, in dessen Amtsbereich sie gelegen sind.
(2) Über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung des Abs. 1 ergeben, entscheidet auf Antrag des betroffenen Bezirksfürsorgeverbandes oder einer Person, die Rechte an dem Vermögenswert geltend macht, die Landesregierung.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise