Art. 7 § 57 § 57 — NÖ Bezügegesetz
Gliederung
Abschnitt III Übergangsbestimmungen
Art. 7 § 57 § 57
(1) § 25 Abs. 2 und § 37 Abs. 3 sind auch auf Personen anzuwenden, die am 1. Jänner 2015 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Gesetz haben.
(2) § 47 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
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