Für den Landeshauptmann sind die §§ 47 bis 52 anzuwenden, wobei die Bezüge zugrundezulegen sind, auf die er nach den Bestimmungen des Bezügegesetzes, BGBl.Nr. 273/1972 i.d. Fassung BGBl. I Nr. 3/1997 Anspruch hätte.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden