(1) Auf Personen nach § 50 Abs. 1 Z 1, die
1. wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion ausscheiden und
2. bereits am 31. Dezember 1997 die für ihre zum Zeitpunkt dieses Ausscheidens ausgeübte Funktion maßgebenden zeitlichen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 erfüllt haben, sind ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens Abschnitt II und – soweit er sich auf Abschnitt II bezieht – Abschnitt III dieses Gesetzes anzuwenden.
(2) Für Personen nach § 50 Abs. 1 Z 1, die wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion als Mitglied der Landesregierung, ausscheiden, gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn sie vor dem 1. Jänner 1998 eine solche Funktion bekleidet haben.
(3) Scheidet eine Person gemäß Abs. 1 oder 2 mit Anspruch auf Pensionsversorgung nach Abschnitt II und – soweit er sich auf Abschnitt II bezieht – Abschnitt III dieses Gesetzes aus der Funktion aus, ist § 11 NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 nicht anzuwenden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden