Art. 7 § 46 § 46 — NÖ Bezügegesetz
Gliederung
Abschnitt III Übergangsbestimmungen
Art. 7 § 46 § 46
Die §§ 47 bis 52 sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 1997 liegen.
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