Art. 7 § 44 § 44 — NÖ Bezügegesetz
Gliederung
Abschnitt III Übergangsbestimmungen
Art. 7 § 44 § 44
Für Obmänner und Obmann-Stellvertreter des Finanzkontrollausschusses, die spätestens am 7. Juni 1993 aus ihrer Funktion ausgeschieden und nicht wiedergewählt worden sind, gilt § 5 in seiner bisherigen Fassung.
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