Den in den §§ 18 Abs. 1 und 28 Abs. 1 genannten Personen und deren Hinterbliebenen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)bezüge haben, gebühren Ruhe-(Versorgungs-)bezüge nach den Bestimmungen des Abschnittes II dieses Gesetzes. Für diese Personen gelten folgende besondere Bestimmungen:
a) Die Ruhe-(Versorgungs-)bezüge gebühren auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abschnittes II nicht erfüllt sind.
b) Die Ruhe-(Versorgungs-)bezüge gebühren jedenfalls im bisherigen Ausmaß; sie gebühren nach den Bestimmungen des Abschnittes II dieses Gesetzes, sofern ein Antrag auf Neubemessung bis 30. Juni 1973 gestellt wird.
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