Art. 5 § 33 § 33 — NÖ Bezügegesetz
Gliederung
Abschnitt II Artikel IV
Art. 5 § 33 § 33
Zeiten, während welcher aus dem Amt ausgeschiedene Mitglieder der Landesregierung vom Präsidenten mit der Fortführung der Verwaltung betraut sind, sind wie Zeiten der Ausübung der entsprechenden Funktion zu behandeln.
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