(1) Die Bestimmungen der §§ 36, 37 Abs. 2, 52 Abs. 3 und 6 bis 8, 53, 55, 58, 61, 78, 79, 81 Abs. 5, 85 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung, LGBl. 2200–39, 85 Abs. 2, 86, 87, 91 DPL 1972 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) § 94 Abs. 1 bis 8 DPL 1972 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der für Ansprüche nach Abs. 1 zu leistende Betrag erhöht
1. für die unter der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl.Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2003, liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen um jeweils 4,7 Prozentpunkte und
2. für die darüber liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG entspricht, um jeweils 11,7 Prozentpunkte.
Der für Ansprüche nach § 94 Abs. 1 DPL 1972 zu leistende Beitrag beträgt für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Zweifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG übersteigen bis zu jenem Betrag, der dem Dreifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 20 % und für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Dreifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG übersteigen, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 25 %.
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