Art. 3 § 16 § 16 — NÖ Bezügegesetz
Gliederung
Abschnitt I Artikel I
Art. 3 § 16 § 16
Die Bezugsberechtigten dürfen auf die ihnen nach Abschnitt I dieses Gesetzes zukommenden Bezüge und sonstige Gebühren nicht verzichten.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden