(1) Von der Aufhebung durch § 1 sind ausgenommen:
a) das Landesverfassungsgesetz vom 19. März 1937, betreffend die Änderung der Grenzen zwischen dem Land Niederösterreich und der bundesunmittelbaren Stadt Wien, LGBl. Nr. 47;
b) das Landesverfassungsgesetz vom 25. Juni 1946, betreffend die Änderung der Grenzen zwischen den Bundesländern Niederösterreich und Wien (Gebietsänderungsgesetz), LGBl. Nr. 42/1954;
c) das Landesverfassungsgesetz vom 26. November 1958, betreffend die Änderung der Grenze zwischen den Bundesländern Niederösterreich und Oberösterreich, LGBl. Nr. 471.
(2) Die in Abs. 1 genannten Gesetze haben den in der Anlage wiedergegebenen Wortlaut.
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