(1) Das Ehrenzeichen wird auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes durch die NÖ Landesregierung verliehen.
(2) Das Ehrenzeichen kann mehrmals verliehen werden. Die mehrmalige Verleihung wird auf dem Bande des Ehrenzeichens durch eine Spange mit der entsprechenden Zahl ersichtlich gemacht.
(3) Über die Verleihung wird vom Landeshauptmann namens der Landesregierung eine Urkunde ausgestellt.
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