Personen, die wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens des Diebstahles, der Veruntreuung, der Teilnehmung daran oder des Betruges verurteilt wurden, können von einer Verleihung des Ehrenzeichens ausgenommen werden. Hiebei ist bei Beurteilung die Schwere der Straftat, der Zeitablauf seit Begehung der Tat und der Leumund zu berücksichtigen.
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